wkb Kaiserslautern
(eingetragen am: 05.07.2010 23:41)
Unabhängig von einem konkreten Fall soll anlässlich der aktuellen Berichterstattung in "Der Rheinpfalz" über die Vorteile, welche mit der Einführung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau in der Stadt Kaiserslautern verbunden wären, deren Nachteile dargestellt werden.

Als erstes ist festzustellen, dass die Kosten des Straßenausbaus unabhängig davon sind, ob Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
Die beitragsfähigen Kosten ermitteln sich nämlich grundsätzlich aus Art und Umfang der jeweiligen Ausbaumaßnahme.

Warum also wiederkehrende Beiträge?

Antwort: Es zahlen Andere!

Konkret kommt es zu einer Umverteilung der Zahllast.

Während beim Einmalbeitrag für jede ausgebaute Straße der von der Gemeinde an den Ausbaukosten zu tragende Anteil entsprechend dem Verhältnis Anliegerverkehr/Durchgangsverkehr festgelegt werden muss, wird bei Einführung der wiederkehrenden Beiträge für das gesamte Abrechnungsgebiet - hier das Stadtgebiet Kaiserslautern - ein einheitlicher Gemeindeanteil ermittelt.

Dies hat zur Folge, dass Grundstückseigentümer deren Grundstücke von Straßen erschlossen sind, die ganz überwiegend vom Durchgangsverkehr genutzt werden, bei wiederkehrenden Beiträgen einen höheren Anliegeranteil zahlen müssen als bei der Abrechnung auf Basis der Einmalbeiträge. Ganz extrem wirkt sich der wiederkehrende Beitrag auf die Anlieger sogenannter qualifizierter Straßen (Bundes- und Landesstraßen) aus. Während diese unter der Geltung des Einmalbeitrags nicht zu Beiträgen für den Straßenausbau (sondern nur für Bürgersteig und Beleuchtung) herangezogen werden können, dürfen sie bei wiederkehrenden Beiträgen neben der (Lärm-) Belastung durch den auf Bundes- und Landesstraßen üblichen starken Durchgangsverkehr auch noch die Beitragslasten des Straßenausbaus tragen.

Anderes gilt für Anlieger von Straßen, die unter dem Regime des Einmalbeitrages wegen des ganz überwiegenden Anliegerverkehrs Anliegeranteile von bis zu 75% tragen müssen.Dieser Anteil wird durch die Einführung des wiederkehrenden Beitrags auf die (niedrigere) gemittelte Festsetzung des Anliegeranteils für das Ermittlungsgebiet reduziert.

Im Regelfall bedeutet dies, dass z.B. die Anlieger der Fußgängerzone wegen des hohen Anliegeranteils an der Straßennutzung bei Einführung des wiederkehrenden Beitrags kräftig entlastet würden, während Anlieger der Pariser Straße (B 37), die bei Erhebung des Einmalbeitrags beitragsfrei waren, nunmehr pars pro toto zum Ausbau der Fußgängerzone beitragen müssen.

Da die Entscheidung über das Ob, Wann und Wie des Ausbaus einer konkreten Verkehrsanlage im Ermessen der Stadtregierung steht, kann ohne Weiteres der Fall eintreten, dass wegen der starken Frequentierung der Einkaufszone im Stadtzentrum alle zwanzig Jahre ein Luxusausbau stattfindet, während gering genutzte Verkehrsanlagen wegen des - absehbar - ständigen Geldmangels der Stadt nicht ausgebaut werden und ihr Dasein als Schlaglochallee fristen müssen. Deren Anlieger haben, gleichwohl ob "ihre" Straße ausgebaut wird oder nicht, dennoch alle Jahre wieder den Ausbau "fremder" Straßen mitzufinanzieren.

Die Akzeptanz wiederkehrender Beiträge hängt somit im Wesentlichen von der Art und Lage der das beitragspflichtige Grundstück erschließenden Verkehrsanlage ab.
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