Beginn der Beitragspflicht beim IHK - Beitrag
(eingetragen am: 06.07.2010 16:24)
Zu den Begleiterscheinungen der Gründung eines Gewerbebetriebes gehört in aller Regel auch die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer. Streitig ist häufig, ab wann Pflichtbeiträge zu entrichten sind.

Nach allgemeiner Ansicht entsteht eine Beitragspflicht erstmals ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme der beitragspflichtigen öffentlichen Einrichtung.

Wann ist dieser Zeitpunkt gekommen?

Hinsichtlich der IHK-Mitgliedschaft gilt folgendes:

Zwar folgt die Mitgliedschaft nach § 2 IHK-Gesetz direkt aus der Veranlagung zur Gewerbesteuer, so dass danach erst mit Bestandskraft des ersten Gewerbesteuermessbetragsbescheides die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen der IHK gegeben sein könnte. Eine Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen für den Zeitraum vor Bestandskraft dieses Bescheides wäre - nicht zuletzt auch wegen der Unmöglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme von Leistungen und Teilhaberechten - ausgeschlossen.

Tatsächlich hat der Gewerbetreibende jedoch bereits mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit Anteil an der von der IHK gebotenen abstrakten Vorteilssituation, die sich für alle Gewerbetreibende, die Pflichtmitglieder der IHK sind, aus der Wahrnehmung des gesamtwirtschaftlichen Interesses durch die IHK ergibt.

Damit kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein Gewerbetreibender konkret eine Kammerleistung für sich in Anspruch nehmen kann. Entscheidend ist also allein der Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
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